Satzung der Turn-und Sportgemeinde 1886 Sundern e. V.
§ 1 Name,Rechtsform, Sitz, Gründung
Der Verein führt den Namen „Turn-und Sportgemeinde 1886 Sundern e. V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg, VR 531, eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Sundern. Der Verein ist 1937 gegründet worden. Er ist aus dem Zusammenschluss des 1886 gegründeten Turnvereins Sauerlandia und des 1920 gegründeten Sportvereins Wacker hervorgegangen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Der Verein dient der Förderungdes Sports und der Förderung der sportlichen Jugendhilfe. Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Organisation eines Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle sportlichen Bereiche, insbesondere des Leistungs-, Breiten-, Freizeit-und Gesundheitssports
- Teilnahme an sportlichen Maßnahmen und Veranstaltungen
- Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen, Turnieren und Vorführungen
- Beteiligung an sportlichen Kooperationen sowie Sport- und Spielgemeinschaften
- Durchführung von sportlichen Maßnahmen und Veranstaltungen zur Förderung und Erhaltung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohlbefindens
- Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern und Helfern
- Errichtung, Anmietung und Unterhaltungvon Sportanlagen sowie Anschaffung und Pflege von Sportgeräten
Der Verein ist frei von politischen, weltanschaulichen und religiösen Bindungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt zur Förderung der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen Personen erwerben. Die Mitgliedschaft im Verein ist in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Antrag eines nicht voll geschäftsfähigen Antragstellers bedarf neben dem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein einer gesondertenVerpflichtung desgesetzlichen Vertreters zur Zahlung der Beiträge und Umlagen des Antragstellers für die Zeit bis zum Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft im Verein nach freiem Ermessen. Ein aufnehmender Beschluss bedarf keiner Mitteilung, während ein ablehnender Beschluss dem Antragsteller in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) und unter Angabe des Ablehnungsgrundes mitzuteilen ist. Der Antragsteller, dessen Antrag auf Mitgliedschaft im Verein abgelehnt worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist gegenüber dem Vorstand in Schriftform innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Zugang der Mitteilung über den ablehnenden Beschluss zu erheben.
Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet nach freiem Ermessen über die Beschwerde. Der Beschluss ist dem Antragsteller in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen; der Angabe des Beschlussgrundes bedarf es nicht.
§ 6 Art der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird als aktives Mitglied oder als passives Mitglied ausgeübt. Die aktiven Mitglieder fördern die Interessen des Vereins auch durch ihre Teilnahme als Sportler an den Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins. Die passiven Mitglieder fördern die Interessen des Vereins ohne ihre Teilnahme als Sportler an den Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins. Die Vorschriften über den Erwerb der Mitgliedschaft gelten für den Wechsel der Art der Mitgliedschaft vom passiven Mitglied zum aktiven Mitglied entsprechend. Die Vorschriften über die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt gelten für den Wechsel der Art der Mitgliedschaft vom aktiven Mitglied zum passiven Mitglied entsprechend.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt ist in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres erklärt werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste, die mit sofortiger Wirkung erfolgt, kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz einer in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) verfassten und mit der Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste verbundenen Mahnung mit der Zahlung zumindest eines Beitrages oder einer Umlage im Rückstand ist. Sie darf erst beschlossen werden, nachdem seit dem Zugang der Mahnung eine Frist von einem Monat verstrichen und die mit der Mahnung angeforderten Beiträge und Umlagen vom Mitglied nicht ausgeglichen worden sind. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
Das Mitglied, das aus der Mitgliederliste gestrichen worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes nicht anfechten. Den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied wiederholt oder grob gegen die Satzung des Vereins, gegen dessen Zweck oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) und unter Angabe desAusschlussgrundes mitzuteilen. Das Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist gegenüber dem Vorstand in Schriftform innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Zugang der Mitteilung über den ausschließenden Beschluss zu erheben; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand auf eine form- und fristgerecht erhobene Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Zugang der Beschwerde einzuberufen ist, entscheidet nach freiem Ermessen über die Beschwerde. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung, auch unter Beiziehung eines Beistandes, der Angehöriger eines gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten rechtsberatenden Berufes ist, zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen; der Angabe des Beschlussgrundesbedarf es nicht.
§ 8 Beiträge, Umlagen
Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen an den Verein zu entrichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge. Sie kann die Entscheidung, auch zur laufenden Entscheidung, auf den Vorstand übertragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Fälligkeit der Umlagen. Dabei ist die Erhebung von Umlagen nur zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins und nur bis zur doppelten Höhe der Beiträge für ein Kalenderjahr zulässig.
Der Vorstand ist zur Stundung und zum Erlass der Beiträge und der Umlagen berechtigt. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und der Wechsel der Art der Mitgliedschaft im Verein berühren die Verpflichtung des Mitglieds zur Entrichtung der fälligen Beiträge und Umlagen nicht. Eine Erstattung der Beiträge und Umlagen findet, auch bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder einem Wechsel der Art der Mitgliedschaft im Verein während des laufenden Bemessungszeitraumes, nicht statt.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Gesamtvorstand, die Kassenprüfer, die Jugendversammlung und der Jugendvertreter.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung zur ausschließlichen Entscheidung zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für die nachstehenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandesund des Gesamtvorstandes
3 .Beschwerde gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft im Verein
4.Bes chwerde gegen den Ausschluss aus dem Verein
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
6. Übertragung der Beitragsfestsetzung auf den Vorstand
7. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Umlagen
8. Wahl und Abberufung der Mitglieder der weiteren Organe des Vereins, sofern diese nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
9. Festsetzung der Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
10. Ernennung von Ehrenvorständen in ihrer jeweiligen Funktion und Ehrenmitgliedern
11. Einrichtung und Auflösung von Abteilungen
12. Mitgliedschaft in Verbänden, insbesondere Eintritt und Austritt
13. Änderung der Satzung des Vereins
14. Änderung des Zwecks des Vereins
15. Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine der Mitgliederversammlung zugewiesene Entscheidung zu treffen ist oder wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn 1/10 der Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch die Veröffentlichung eines Aushangs an der Aushangtafel des Vereins im Röhrtalstadion Sundern. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber dem Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung zur Beratung einer bislang nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Angelegenheit verlangen. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung hat die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; jedoch ist jedes Mitglied zur Beiziehung eines Beistandes, der Angehöriger eines gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten rechtsberatenden Berufes ist, berechtigt. Der Versammlungsleiter kann Gäste, insbesondere Presse-, Rundfunk-und Fernsehberichterstatter, nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zulassen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann, nur für jede Mitgliederversammlung gesondert, ein anderes Mitglied in Schriftform bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von der Mitgliederversammlung gewählten sonstigen Versammlungsleiter, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreibende Protokoll der Mitgliederversammlung fertigt; in das Protokoll sind insbesondere die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen. Eine Abstimmung hat mittels geheimer Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse über Wahlen mit der Mehrheit von mehr als 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die Mehrheit von mehr als 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, ein zweiter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereins und über eine Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
§ 13 Zuständigkeit und Vergütung des Vorstandes, Vertretung des Vereins
Der Vorstand entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er ist insbesondere für die nachstehenden Angelegenheiten zuständig:
- Mitgliedschaft im Verein
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, soweit ihm diese Befugnis übertragen ist
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Vorstandes können für alle ihre Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten; Aufwendungen und Auslagen sind ihnen zu erstatten. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei ein Mitglied der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss.
§ 14 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden, einzeln für jedes Vorstandsamt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Mitglied des Vorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden; der Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit oder die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beenden auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes ein Ersatzmitglied wählen.
§ 15 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einzuberufen.
§ 16 Durchführung der Sitzungen des Vorstandes
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Sitzung des Vorstandes zulassen. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied des Vorstandes verfügt in den Sitzungen des Vorstandes über eine Stimme. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand gewählten sonstigen Sitzungsleiter, geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
§ 17 Zuständigkeit der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überwachen die Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Ihrer Überwachung unterliegt allein die Rechtmäßigkeit der finanziellen Maßnahmen des Vereins; zur Überwachung der Zweckmäßigkeit der finanziellen Maßnahmen des Vereins sind die Kassenprüfer nicht berufen. Jeder Kassenprüfer ist zu jeder Zeit zur umfassenden Einsicht in alle Unterlagen des Vereins berechtigt. DerVorstand hat jedem Kassenprüfer zu jeder Zeit eine umfassende Auskunft über alle finanziellen Maßnahmen des Vereins zu erteilen. Jeder Kassenprüfer ist zur Abgabe eines eigenen Berichts in der Mitgliederversammlung berechtigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, auf Kosten des Vereins einen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes mit der Überprüfung der finanziellen Maßnahmen des Vereins zu betrauen. Der betraute Angehörige eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes hat dieselben Rechte wie die Kassenprüfer.
§ 18 Wahl der Kassenprüfer
Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Kassenprüfer bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Kassenprüfer können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden; der Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit oder die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beenden auch das Amt des Kassenprüfers. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Überwachung der Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dem verbliebenen Kassenprüfer allein vorgenommen; scheidet auch der verbliebene Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, so sind die Kassenprüfer in der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Ausscheiden einzuberufen ist, neu zu wählen.
§ 19 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den Vorstand in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Er bemüht sich um die Werbung von Mitgliedern und fördert die Kontaktpflege des Vereins zu Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
§ 20 Wahl des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern, dem Jugendvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden; der Verlust der vollen Geschäftsfähigkeit oder die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beenden auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand. Scheidet ein weiteres Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen weiteren Mitgliedes des Gesamtvorstandes ein Ersatzmitglied wählen.
§ 21 Einberufung des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstandist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer, einzuberufen.
§ 22 Durchführung der Sitzungen des Gesamtvorstandes
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Sitzung des Gesamtvorstandes zulassen. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes verfügt in den Sitzungen des Gesamtvorstandes über eine Stimme. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand gewählten sonstigen Sitzungsleiter, geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.
§ 23 Abteilungen
Der Verein kann Abteilungen für die im Verein betriebenen Sportarten unterhalten. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geführt.
Die Abteilung darf Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen ihrer vorhandenen finanziellen Mittel selbstständig tätigen. Sie bedarf für Geschäfte, die über die laufende Verwaltung hinausgehen oder ihre vorhandenen finanziellen Mittel übersteigen, sowie für Verträge, die eine Verpflichtung des Vereins zu wiederkehrenden Leistungen beinhalten, der Einwilligung des Vorstandes. Jede Abteilung kann sich selbst eine Abteilungsordnung geben.
§ 24 Zuständigkeit der Jugendversammlung
Die Jugendversammlung unterbreitet Vorschläge zu allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, die einen besonderen Bezug zu den minderjährigen Mitgliedern haben. Sie ist insbesondere für die nachstehenden Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung des Jugendvertreters
2. Richtlinien der Kinder-und Jugendarbeit
§ 25 Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung
Die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gelten mit den nachstehenden Maßgaben für die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung entsprechend:
Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertreter einzuberufen.
Jedes Mitgliedzwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr verfügt in der Jugendversammlung über eine Stimme. Es wird nicht von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten, sondern übt sein Stimmrecht selbst aus. Die Jugendversammlung wird vom Jugendvertreter geleitet.
§ 26 Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Liquidation des Vereins wird, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister als gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren betrieben. Das Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung des Vereins oder bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auf die Stadt Sundern übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung des Sports oder der Förderung der sportlichen Jugendhilfe zu Gute kommen. Das Vermögen des Vereins darf erst nach einer Genehmigung der Finanzverwaltung auf die Stadt Sundern übertragen werden.
Sundern, 18.05.2017