Satzung

§ 1 Name, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Röhrtalschmiede des TUS Sundern“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Förderverein der Röhrtalschmiede des TuS Sundern e. V.“.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Sundern.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke

Der Verein dient der Förderung des Sports und der Förderung der Jugendarbeit durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer Körperschaften im Sinne des Paragrafen 51 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Turn- und Sportgemeinde 1886 Sundern e. V. . Der Verein setzt sich dazu insbesondere für die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Umlagen, Zuwendungen und Spenden sowie für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen ein, durch die Mittel beschafft werden sollen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt zur Förderung der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere erhalten die Mitglieder des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können alle voll geschäftsfähigen, natürlichen und juristischen Personen erwerben.

Die Mitgliedschaft im Verein ist in Schriftform oder Textform, z. B. per Formular oder per E-Mail, beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag eines nicht voll geschäftsfähigen Antragstellers bedarf neben dem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein einer gesonderten Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Beiträge und Umlagen des Antragstellers für die Zeit bis zum Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit.

Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft im Verein nach freiem Ermessen. Ein aufnehmender Beschluss des Vorstandes bedarf keiner Mitteilung, während ein ablehnender Beschluss dem Antragsteller in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, und unter Angabe der Ablehnungsgründe mitzuteilen ist.

Der Antragsteller, dessen Antrag auf Mitgliedschaft im Verein abgelehnt worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des ablehnenden Beschlusses beim Vorstand zu erheben.

Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet nach freiem Ermessen über die Beschwerde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, mitzuteilen; der Angabe der Ablehnungsgründe bedarf es nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der Austritt ist in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.

Die Streichung aus der Mitgliederliste, die mit sofortiger Wirkung erfolgt, kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz einer Mahnung mit der Zahlung zumindest eines Beitrages oder einer Umlage im Rückstand ist. Sie darf erst beschlossen werden, nachdem seit dem Zugang der Mahnung eine Frist von einem Monat verstrichen und die mit der Mahnung angeforderten Beiträge und Umlagen vom Mitglied nicht ausgeglichen worden sind. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, mitzuteilen.

Das Mitglied, das aus der Mitgliederliste gestrichen worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes nicht anfechten.

Den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied wiederholt oder grob gegen die Satzung des Vereins, gegen dessen Zweck oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein ausschließender Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, unter Angabe der Ausschließungsgründe mitzuteilen.

Das Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, kann den Beschluss des Vorstandes mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des ausschließenden Beschlusses beim Vorstand zu erheben; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Zugang der Beschwerde einzuberufen ist, entscheidet nach freiem Ermessen über die Beschwerde; vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung, auch unter Beiziehung eines Beistandes, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, mitzuteilen; der Angabe der Ausschließungsgründe bedarf es nicht.

§ 7 Beiträge, Umlagen

Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen an den Verein zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge. Sie kann die Entscheidung, auch zur laufenden Entscheidung, auf den Vorstand übertragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Fälligkeit der Umlagen. Dabei ist die Erhebung von Umlagen nur zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins und nur bis zur doppelten Höhe der Beiträge für ein Geschäftsjahr zulässig.

Der Vorstand ist zur Stundung und zum Erlass der Beiträge und der Umlagen berechtigt.

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein berührt die Verpflichtung des Mitglieds zur Entrichtung der fälligen Beiträge und Umlagen nicht. Eine Erstattung der Beiträge und Umlagen findet, auch bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein während des laufenden Geschäftsjahres, nicht statt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer und der Beirat.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung zur ausschließlichen Entscheidung zugewiesen sind. Sie ist insbesondere für die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung des Geschäfts- und Haushaltsplanes des Vorstandes

– Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft im Verein

– Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Verein

– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge

– Übertragung der Beitragsfestsetzung auf den Vorstand

– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Umlagen

– Wahl und Abberufung der Mitglieder der weiteren Organe des Vereins

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

– Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine der Mitgliederversammlung zugewiesene Entscheidung zu treffen ist oder wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch eine Einladung in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie spätestens einen Werktag, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, vor dem Beginn der Frist zur Einberufung an die letzte dem Verein bekannte postalische bzw. elektronische Anschrift des Mitglieds versandt wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung hat die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung kann mit einer Frist von weniger als einer Woche vor der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich, jedoch ist jedes Mitglied zur Beiziehung eines Beistandes, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, berechtigt. Der Versammlungsleiter kann Gäste, insbesondere Presse-, Rundfunk- und Fernsehberichterstatter, nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann, nur für jede Mitgliederversammlung gesondert, ein anderes Mitglied in Schriftform bevollmächtigt werden; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von der Mitgliederversammlung gewählten sonstigen Versammlungsleiter, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreibende Protokoll der Mitgliederversammlung fertigt; in das Protokoll sind insbesondere die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen. Eine Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über eine Änderung des Zwecks des Vereins und über eine Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse über Wahlen mit der Mehrheit von mehr als 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die Mehrheit von mehr als 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, ein zweiter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes, Vertretung des Vereins

Der Vorstand entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er ist insbesondere für die nachfolgenden Angelegenheiten zuständig:

– Beschlussfassung über die Mitgliedschaft im Verein

– Beschlussfassung über die Streichung aus der Mitgliederliste

– Beschlussfassung über den Ausschluss aus dem Verein

– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, soweit diese Befugnis übertragen ist

– Aufstellung des Geschäfts- und Haushaltsplanes

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder durch den Geschäftsführer und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

§ 13 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/-in und dem/der Schatzmeister/-in. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, einzeln für jedes Vorstandsamt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Mitglied des Vorstandes können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden; eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beendet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes ein Ersatzmitglied wählen.

§ 14 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt ohne eine Form unter Einhaltung einer Frist von einer Woche; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 15 Durchführung der Sitzungen des Vorstandes

Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Sitzung des Vorstandes zulassen.

Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied des Vorstandes verfügt in den Sitzungen des Vorstandes über eine Stimme.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von dem Vorstand gewählten sonstigen Sitzungsleiter, geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.

§ 16 Zuständigkeit der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer überwachen die Beschaffung und die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Ihrer Überwachung unterliegt allein die Rechtmäßigkeit der finanziellen Maßnahmen des Vereins; zur Überwachung der Zweckmäßigkeit der finanziellen Maßnahmen des Vereins sind die Kassenprüfer nicht berufen.

Jeder Kassenprüfer ist zu jeder Zeit zur umfassenden Einsicht in alle Unterlagen des Vereins berechtigt. Der Vorstand hat jedem Kassenprüfer zu jeder Zeit eine umfassende Auskunft über alle finanziellen Maßnahmen des Vereins zu erteilen.

Jeder Kassenprüfer ist zur Abgabe eines eigenen Berichts in der Mitgliederversammlung berechtigt.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, auf Kosten des Vereins einen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes mit der Überprüfung der finanziellen Maßnahmen des Vereins zu betrauen. Der Angehörige eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes hat dieselben Rechte wie die Kassenprüfer.

§ 17 Wahl der Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt; die Kassenprüfer bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Kassenprüfer können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden; eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein beendet auch das Amt des Kassenprüfers. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Überwachung der Beschaffung und der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dem verbliebenen Kassenprüfer allein vorgenommen; scheidet auch der verbliebene Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, so sind die Kassenprüfer in der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Ausscheiden einzuberufen ist, neu zu wählen.

§ 18 Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Er bemüht sich um die Werbung von Mitgliedern und fördert die Kontaktpflege des Vereins zu Mitgliedern und Nichtmitgliedern.

§ 19 Wahl des Beirates

Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus bis zu acht Beiratsbeisitzern.

Die Vereinigung mehrerer Beiratsämter in einer Person ist nicht zulässig.

Die Beiratsbeisitzer werden, einzeln für jedes Beiratsamt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt; die Beiratsbeisitzer bleiben jedoch stets bis zu einer Neuwahl im Amt. Zum Beiratsbeisitzer können sowohl voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins als auch voll geschäftsfähige Nichtmitglieder gewählt werden.

§ 20 Einberufung des Beirates

Die ordentlichen Sitzungen des Beirates sollen im ersten Monat eines jeden Kalenderhalbjahres einberufen werden. Die außerordentlichen Sitzungen des Beirates sollen einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn 1/4 der Mitglieder des Beirates dies in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

Der Beirat ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Schriftform oder Textform, z. B. per E-Mail; der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 21 Durchführung der Sitzungen des Beirates

Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste nach freiem Ermessen zur Teilnahme an der Sitzung des Beirates zulassen.

Der Beirat ist unabhängig von der Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied des Beirates verfügt in den Sitzungen des Beirates über eine Stimme.

Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem vom Beirat gewählten sonstigen Sitzungsleiter, geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung nach freiem Ermessen.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; jede Stimmenthaltung gilt als ungültige Stimme.

§ 22 Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

Die Liquidation des Vereins wird, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, vom/der Vorsitzenden und vom/der Schatzmeister/-in als gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren betrieben.

Das Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung des Vereins oder bei einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auf den Turn- und Sportgemeinde 1886 Sundern e. V. übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung des Sports oder der Förderung der Jugendhilfe zu Gute kommen. Das Vermögen des Vereins darf erst nach einer Genehmigung der Finanzverwaltung auf den Turn- und Sportgemeinde 1886 Sundern e. V. übertragen werden.

Sundern, 17.01.2024

Rudolf Figgen                         Anja Schröder                        Christiane Kluß

Jana Keggenhoff                    Martin Frohne                        Matthias Bussmann

Heinrich Plass                        Joachim Peetz                       Eric Wachholz